Die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke

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EStG § 4 Abs. 5 Satz 1

(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;

EStR

Geschenke

(2) Nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke (>Geschenk) an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Personen, die zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt. Entstehen die Aufwendungen für ein Geschenk in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem, in dem der Gegenstand geschenkt wird, und haben sich die Aufwendungen in dem Wirtschaftsjahr in dem sie gemacht wurden, gewinnmindernd ausgewirkt, so ist, wenn ein Abzug nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist, im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen. Das Abzugsverbot greift nicht, wenn die zugewendeten Wirtschaftsgüter beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können.

(3) Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks zählen auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer (>§9b EStG), wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs.1a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist;

Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu.

Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks an einen Empfänger oder, wenn an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gegeben werden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke an diesen Empfänger den Betrag von 35 €, so entfällt der Abzug in vollem Umfang.

(4) Ein >Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. Keine Geschenke sind beispielsweise

Kränze und Blumen bei Beerdigungen
Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen
Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung
Zu den Geschenken im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlass;(>Absätze 5 ff.).

Haushaltsbegleitgesetz 2004

Steuerliche Absetzbarkeit von Werbeartikeln auf 35 €uro herabgesetzt!

Durch das am 29.12.2003 veröffentlichte
„Haushaltbegleitgesetz 2004 hat die Bundesregierung mit einem Federstrich die Absetzbarkeit von Werbeartikeln von 40
auf nunmehr 35 Euro herabgesetzt!

Diese Regelung gilt bereits ab dem 01.01.2004!

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der folgenden PDF-Datei:

Auszug aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2004.pdf