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„Überregulierung“ – Neues Gesetz stellt Werbeartikelbranche auf harte Probe

Nach Auffassung des Bundesverbandes der Werbemittel-Berater und Großhänd-ler e.V. (BWG) gefährdet das Inkrafttreten des neuen europäischen Produktsi-cherheitsgesetzes (ProdSG) den Erfolg der Werbeartikel-Branche. Die Regulie-rung besagt, dass jedes Produkt, das künftig in Europa auf den Markt gebracht wird, mit der vollständigen Adresse des Herstellers versehen sein muss. Dabei sind der Name und eine zustellungsfähige Anschrift gefordert. Die Bekanntgabe einer Homepage reicht nicht aus.

Diese strikte Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bedeutet für Werber und be-sonders für Händler zahlreiche Probleme bis hin zu existentiellen Sorgen. „Es geht zum einem um den Platz, der auf kleineren Werbemitteln wie Kugelschreibern, USB-Sticks oder Feuerzeugen einfach nicht gegeben ist“, erklärt Joachim Schulz, seit Beginn des Jah-res Vorsitzender des BWG.

Wesentlich sei weiterhin die Frage nach der Unterscheidung von Werber und Hersteller. „Die Herstellerangaben müssten sehr klein sein, wenn das Werbelogo dominieren soll“, so Schulz. Fraglich sei, ob kleinformatige Werbeartikel weiterhin auf der Wunschliste der Endkunden stehen. Und wie sieht es mit Regress-Forderungen aus, falls sich Herstel-ler nicht an das neue Gesetz halten? Schulz erlebt die Verunsicherung unter seinen Be-rufskollegen immer wieder. So ist er auf der PSI – der größten Branchen-Plattform Eu-ropas – mehrfach von Werbemittelhändlern angesprochen worden. Diese stellten schließlich auch die Frage, wer die zusätzliche Bedruckung oder anderweitige Kenn-zeichnung zahlen soll.

Was geschieht außerdem mit den Lagerbeständen? Übergangsfristen sind nicht vorge-sehen, ein Argumentationsspielraum besteht nicht. „Man kann nicht einfach sagen, dass für alle Produkte, die vor dem Inkrafttreten des ProdSG importiert worden sind, noch der „alte“ Text gilt. Dieser verlangte die Adress-Kennzeichnung zwar auch, allerdings drohten keine Sanktionen. Mittlerweile sieht es anders aus: „Verstöße werden mit Buß-geldern von bis zu 10.000 Euro geahndet“, erklärt Schulz. Die deutschen Marktüberwa-chungsbehörden, wie zum Beispiel die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden, sind laut ProdSG zur verstärkten Kontrolle verpflichtet und machen derzeit vermehrt Stich-proben.

Der BWG hat bereits einiges getan, um seine Mitglieder aufzuklären und bemüht sich, alle auftretenden Fragen zu beantworten. „Wer dem Verband nicht angehört, weiß von den Neuerungen unter Umständen nichts“, befürchtet Schulz.

Zum BWG:

Als nationaler Spitzenverband in der Werbeartikelbranche bündelt der BWG die unternehmerischen Interessen seiner über 150 Mitgliedsfirmen. Diese handeln mit Werbeartikeln und beraten die werbetreibende Wirtschaft im effektiven Ein-satz von Werbeartikeln. Zu den Dienstleistungselementen der im BWG organisier-ten Werbeartikelhändler und Berater zählt insbesondere die Betreuung der Kun-den, von der Konzeption über die Durchführung bis hin zur Wirkungs- und Er-folgskontrolle von Werbeartikeln. In der Summe repräsentieren die Mitgliedsfir-men des BWG einen Jahresumsatz von rund 400 Million Euro

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